- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Dritter Teil: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
- FÜNFTER TEIL: DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
- SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
- TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
- KAPITEL 1: DIE ORGANE
- ABSCHNITT 1: DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Art 232 AEUV
(ex-Artikel 199 EGV)
Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.